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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1.
Vertrieb & Marketing
Dipl. Ing. P. Schneider als Lieferant handelt
in Zusammenarbeit mit Dritten (Vor- Lieferant der Zäune zur
Selbstmontage ) 2.
Der Vertrag kommt nicht zustande , wenn der Vor- Lieferant
die Leistung ablehnt. Die Annahme des Vertrages wird durch den
Lieferanten Vertrieb &
Marketing Dipl.- Ing. P. Schneider durch eine Auftragsbestätigung in
der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Auftrages gegenüber
dem Besteller angezeigt. 3.
Die Leistung des Lieferanten besteht aus der Lieferung der im
Vertrag genannten Ware an
den Kunden im dort vereinbarten Umfang , dem vereinbarten Preis und
zum vereinbarten Termin . 4.
Leistungsort ist in der Regel der vom Kunden genannte Lieferort. Transportkosten werden , soweit sie nicht bereits Bestandteil
des Warenpreises sind, separat im Kaufvertrag ausgewiesen. Zusatzkosten
entstehen darüber hinaus nicht. 5.
Vertrieb &
Marketing Dipl.- Ing. P. Schneider übersendet dem Kunden eine
Zeichnung/ Projekt über die geplante Ausführung der Ware als Grundlage
für die technische Klarstellung, wenn nicht bereits durch den Kunden
verbindliche Ausführungsdokumente eingereicht worden sind.
Zeichnungsgrundlage sind die Angaben bzw. Wünsche des Kunden. Der Kunde
ist verpflichtet, die Zeichnung zu prüfen und unterschrieben an
Vertrieb & Marketing
Dipl.- Ing. P. Schneider zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als
anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 7 Tagen zurückgesandt oder
Gegenteiliges mitgeteilt wird. Wenn durch den Kunden bereits
verbindliche Dokumente eingereicht wurden, entfällt dieser Passus. Entwürfe
und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen
Warenkomponenten werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie
hinsichtlich des Umfanges im
Vertrag und hinsichtlich ihrer
Auslegung durch die
Unterschrift des Bestellers auf der Zeichnung genehmigt worden sind. 6.
Zahlungsweise : 50 % der Vertragssumme sind nach Erhalt der
AB vom Lieferanten durch den Auftraggeber auf das vom Lieferanten
angegebene Konto zu überweisen. Die
Restsumme wird bei Lieferung fällig.
7.
Tritt der Kunde von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück,
die Vertrieb &
Marketing Dipl.- Ing. P. Schneider oder sein Vor- Lieferant nicht zu
vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, so ist Vertrieb
& Marketing Dipl.- Ing. P. Schneider berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§
649 BGB). 8.
Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung
durch Vertrieb &
Marketing Dipl.- Ing. P. Schneider . Nachträgliche Änderungen des
Vertrages sind nur gültig, wenn sie mit hierzu ausdrücklich bevollmächtigten
Vertretern geschlossen werden. 9.
Der Besteller bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung
verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich
waren, jedoch nicht erteilt werden. 10.
Lehnt der Kunde die Abnahme der Ware ab, wird der Kaufpreis
sofort fällig. Der Kunde wird dann vorleistungspflichtig und hat
Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung. 11.
Der Lieferant bemüht sich, vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als
verbindlich vereinbart worden sind. Dem Besteller steht nach Ablauf
eines vereinbarten Liefertermins das Recht zu, per eingeschriebenem
Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Verstreichen dieser
Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird nach der Übung
der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen. 12.
Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet. 13.
Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von einer Woche nach
Lieferung und vor der Montage der Ware schriftlich geltend gemacht
werden. Dem Lieferanten muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw.
Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter
Beanstandung erfolgt kostenlos Ersatzlieferung bzw. Nacharbeit, wobei
eine angemessene Frist zu setzen ist. Jeglicher Anspruch entfällt,
falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen
Veränderungen vorgenommen werden. 14. Für Pulverbeschichtete Erzeugnisse gilt: Trotz sorgfältiger Verpackung lassen sich bei diesen Erzeugnissen Transporteinflüsse auf die Lackqualität nicht gänzlich ausschließen. Bei größeren Beeinflussungen tritt die Transportversicherung des Spediteurs ein, bei kleineren Beeinflussungen wird durch den Hersteller Farbe (Sprayflasche, Lackpulver o.ä. ) kostenlos nachgeliefert, damit der Besteller den Schaden am Selbstbausatz eigenständig beheben kann. 15.
Die Gewährleistung endet nach Ablauf von zwei Jahren. Sie
beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Kunden . 16.
Der Lieferant behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren
vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das
Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten
Dritter ist nur mit Einwilligung des Lieferanten zulässig. 17.
Soweit die Ware eingebaut
wird, vereinbaren die Parteien folgendes: Der Einbau erfolgt nur vorübergehend.
Die gelieferte Ware wird nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes.
Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit auszubauen
und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung
der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen. 18.
Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide
Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als
Gerichtsstand vereinbart 19.
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser
Bedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Es
gilt dann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit gekannt hätten. Stand 31-05-2010 |